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Abwesenheit von der Schule

Ist ein/e Schüler/in durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren, zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule unverzüglich, spätestens bis zum zweiten Unterrichtstag.

Nach Beendigung der Krankheit legen Sie unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung über den gesamten Zeitraum der Erkrankung vor. Bei längerer Krankheit haben Sie spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Wird der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt, kann die Schule eine ärztliches Attest fordern. Dies gilt insbesondere für Tage mit festgesetzten Leistungsnachweisen, z. B. Klassenarbeiten.

Unmittelbar vor und nach Schulferien ist ein Fehlen nur mit ärztlichem Attest möglich.

Das Schulverhältnis einer/s nicht mehr schulpflichtigen Schülers/in endet gem. § 47 (1) Ziff. 8 SchulG, wenn der Schüler / die Schülerin trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt. (Verwaltungsmaßnahme).

Bei Vorliegen von 20 unentschuldigten Stunden innerhalb eines Monats kann der/die Schüler/in durch die Lehrerkonferenz gem. § 53 (4) SchulG entlassen werden.

Bei schulpflichtigen Schülern / Schülerinnen kann die zwangsweise Zuführung zur Schule oder/und ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden.