Gesetzliche Grundlagen
Mit dem Eintritt in unsere Schule tauchen immer wieder Fragen nach Unterrichtsorganisation, Unterrichtsbefreiung, Entschuldigungen bei Fehltagen und Entlassungen während des Unterrichts auf. Hier die wichtigsten Punkte der Allgemeinen Schulordnung.
weitere gesetzliche Grundlagen
Mit dem Eintritt in unsere Schule tauchen immer wieder Fragen nach Unterrichtsorganisation, Unterrichtsbefreiung, Entschuldigungen bei Fehltagen und Entlassungen während des Unterrichts auf. Hier die wichtigsten Punkte der Allgemeinen Schulordnung.
Teilnahme am Unterricht (§ 43 (1) SchulG)
„Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten, die ihm gestellten Aufgaben auszuführen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten...“
Schulversäumnis(§ 43 (1) SchulG)
Ist ein/e Schüler/in durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren, zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule unverzüglich, spätestens bis zum zweiten Unterrichtstag. Nach Beendigung der Krankheit legen Sie unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung über den gesamten Zeitraum der Erkrankung vor. Bei längerer Krankheit haben Sie spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Wird der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt, kann die Schule eine ärztliches Attest fordern. Dies gilt insbesondere für Tage mit festgesetzten Leistungsnachweisen, z. B. Klas-senarbeiten.
Unmittelbar vor und nach Schulferien ist ein Fehlen nur mit ärztlichem Attest möglich.
Beendigung des Schulverhältnisses (bei nicht schulpflichtigen Schülern/innen)
Das Schulverhältnis einer/s nicht mehr schulpflichtigen Schülers/in endet gem. § 47 (1) Ziff. 8 , wenn der Schüler / die Schülerin trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt. (Verwaltungs-maßnahme).
Bei Vorliegen von 20 unentschuldigten Stunden innerhalb eines Monats kann der/die Schüler/in durch die Lehrer-konferenz gem§ 53 (4) SchulG entlassen werden.
Bei schulpflichtigen Schülern / Schülerinnen kann die zwangsweise Zuführung zur Schule oder/und ein Bußgeldver-fahren durchgeführt werden.
Folgen bei Nichtbeachtung
Mir ist bekannt, dass bei fortgesetztem unentschuldigten Fehlen (ohne ärztliches Attest oder - bei persönlichen Gründen - ohne durch vorab genehmigten Antrag durch den/die Klassenlehrer/in):
1. unentschuldigtes Fehlen auf dem Zeugnis vermerkt wird und häufiges Fehlen das Erreichen des Klassenzieles gefährdet,
2. Leistungen, die durch unentschuldigtes Fehlen nicht erbracht werden, gem. § 48 (5) SchulG mit ungenügend bewertet werden,
3. Ordnungsmaßnahmen gemäß Allgemeiner Schulordnung eingeleitet werden. Dies kann bei 20 Stunden unent-schuldigtem Fehlen innerhalb eines Monats gem. § 43 (4) SchulG zur Entlassung von der Schule führen,
4. die Ausschulung erfolgen kann, wenn Sie 20 Tage ununterbrochen unentschuldigt fehlen (§ 47 (1) Ziff. 8),
5. die zwangsweise Zuführung zur Schule oder / und ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden kann.
6. die für staatliche Leistungen (Bafög, Kindergeld usw.) zuständigen Stellen entsprechend informiert werden.
Mir ist bekannt, dass Unterrichtsveranstaltungen in Kleingruppen auch ohne Aufsicht stattfinden werden.
Beurlaubung vom Unterricht:
Ein/e Schüler/in kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig, d. h. in der Regel eine Woche vorher zu beantragen. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Bis zu zwei Tagen kann die Beurlaubung durch den/die Klassenlehrer/in und bis zu zwei Wochen durch die Schulleitung erfolgen. Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien ist nicht zulässig!
Vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht:
Die Genehmigung, den Unterricht vorzeitig verlassen zu dürfen (z. B. wegen Krankheit), erteilt grundsätzlich der/die Klassenlehrer/in, wenn gewährleistet ist, dass der Schüler/die Schülerin von einem Erziehungsb0rechtigten abgeholt wird (auch bei Volljährigen). Der/die Schüler/in hat sich jedoch bei dem/der Fachlehrer/in abzumelden. Sollte der/die Klassenlehrer/in nicht erreichbar sein, erteilt die Genehmigung die Schulleitung. Dazu wird ein Formular im Sekretariat abgeholt. Der/die Schüler/in muss für die versäumte Zeit eine schriftliche Entschuldigung (z. B. ärztliche Bescheinigung) nachreichen. Die Entfernung vom Unterricht ohne Genehmigung ist grundsätzlich untersagt und kann außerdem den Verlust des Unfallschutzes zur Folge haben und wird als unentschuldigtes Fehlen im Zeugnis vermerkt!
Unterrichtsveranstaltungen in Kleingruppen ohne Aufsicht
Eigenverantwortliches Lernen schließt u.a. auch selbständiges Erarbeiten von Lerninhalten in unserer Mediothek ein. Dies muss auch ohne die Aufsicht eines Lehrers/einer Lehrerin möglich sein und verlangt auch besonderes Verantwortungsbewusstsein von Schülern und Schülerinnen.